Deutschland – Entwurf zur Löschung von Seiten mit Kinderpornografischen Inhalt kursiert im Internet

Nach Berichten der Neuen Osnabrücker Zeitung arbeitet die deutsche Bundesregierung an einem „Gesetz zur Förderung der Löschung kinderpornografischer Inhalte” welches das erst 2009 verabschiedete „Zugangserschwerungsgesetz“ ersetzen soll.

“Alle bisher vorliegenden statistischen Erhebungen zeigen, dass kinderpornografische Inhalte in erster Linie auf Servern in Staaten mit ausgebauter Internet-Infrastruktur zu finden sind”, zitiert die Zeitung, welcher der Gesetzentwurf vorliegen soll, den Gesetzestext – und belegt damit, dass eines der Hauptargumente der Gegner des von-der-Leyen-Gesetzes schließlich doch noch durchgedrungen ist.

Artikel 1 des neuen Löschgesetzes weist dem Bundeskriminalamt die Aufgabe einer „Zentralstelle“ im Kampf gegen Kinderpornografie im Internet zu. Das BKA soll den Informationsaustausch zwischen Behörden von Bund, Ländern und anderen Staaten sowie mit der Internetwirtschaft weltweit verbessern. Ziel sei eine „konsequente und effiziente Löschungsstrategie“, für die Meldewege „kurz und effizient“ sein müssten. „Alle bisher vorliegenden statistischen Erhebungen zeigen, dass kinderpornografische Inhalte in erster Linie auf Servern in Staaten mit ausgebauter Internet-Infrastruktur zu finden sind.“ In diesen Staaten sei es sehr wohl möglich, eine schnelle Löschung zu erreichen, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Fraglich bleibt allerdings noch ob der Entwurf je zur Anwendung kommen wird, da die EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström ein für alle Mitgliedsländer verpflichtendes Websperren-Gesetz plant – ganz ähnlich dem, welches durch das geplante Löschgesetz ersetzt werden soll.

SWIFT Abkommen zwischen EU und USA beschlossen

Durch den Umzug des SWIFT-Servers aus den USA in die Niederlande war es notwendig ein neues Abkommen, das US Behörden zur Überprüfung von Banküberweisungen ermächtigt, zu beschließen.

Das schon im Vorfeld heftig diskutierte Abkommen wurde trotz Enthaltung von Österreich, Deutschland, Griechenland und Ungarn von den EU Innenministern beschlossen. Allerdings wurden die Befugnisse eingeschränkt, so gilt das abkommen nur für neun, statt zwölf Monate und die sensiblen Bankdaten dürfen von den USA, anders als ursprünglich geplant, nicht an Drittstaaten weitergegeben werden.

Da die amerikanische Behörden allerdings unter Bezug auf die Terrorismusbekämpfung Zugang zu den vertraulichen Daten erhalten verlangen die Datenschützer materielle Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Privatsphäre. “Die aus fachlicher Sicht zu erwartenden Erkenntnisse aus einem systematischen und umfangreichen Abgleich der SWIFT-Daten rechtfertigen zumindest für den Bereich der Finanzierung des Terrorismus aus hiesiger Sicht nicht den mit der Datenrecherche verbundenen erheblichen materiellen und personellen Aufwand.” wird ein Bericht des deutschen Bundeskriminalamtes zitiert.

Ihre letzte Hoffnung ist das EU-Parlament, das seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ein Vetorecht gegen solche internationale Einigungen hat. Sollte das Parlament davon jedoch nicht Gebrauch machen, dann tritt das Abkommen jedenfalls mit 1. Februar in Kraft. Da der Beschluss allerdings dem Parlament noch nicht vorliegt, es gibt noch nicht einmal alle notwendigen Übersetzungen, ist es fraglich ob es überhaupt zu einer Verhandlung kommt.

Deutschland – Vorratsdatenspeicherung auf Kosten der Unternehmen

Das Oberverwaltungsgericht (kurz OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Provider selbst die Kosten der Ausrüstung, die sie zur Vorratsdatenspeicherung benötigen, tragen müssen.

Entgegen der unteren Instanz, die eine Beeinträchtigung der Berufsausübung annahm, entschied das OVG, “dass an der Kostenregelung Zweifel jedenfalls nicht in einem Maße bestünden, die es rechtfertigen, die auf zwingendem Gemeinschaftsrecht, der Richtlinie 2006/24/EG, beruhende Verpflichtung zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung vorläufig auszusetzen.*”

Lediglich einem der fünf Anbieter, der Webhosting und Emailadressen anbietet blieb das OVG bei der vorinstanzlichen Entscheidung. “Maßgeblich hierfür waren Zweifel des Senats, ob dieses Unternehmen überhaupt der Vorratsdatenspeicherungspflicht unterliegt, sowie der Umstand, dass das (Klein)Unternehmen voraussichtlich zur Einstellung seines Geschäftsbetriebs gezwungen wäre*.”

“Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die vorliegenden Entscheidungen nur die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Speicherung auf eigene Kosten betreffen, nicht aber die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung im Verhältnis zum Bürger. Darüber wird das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 256/08 voraussichtlich in Kürze entscheiden*.”


* Pressemitteilung der Beschlüsse des 11. Senats vom 2. Dezember 2009 – OVG 11 S 81.08, 8.09, 9.09, 10.09 und 32.09


-->